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Arbeitslosenentschädigung
Anspruchsvoraussetzungen
Sieben kumulative Anspruchsvoraussetzungen
Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt
(Art. 8 Abs. 1 AVIG):
- ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 und 11a AVIG);
- in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
- die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (Art. 39 und 40 AHVG);
- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
- vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
- die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
Für die persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ist eines der sechs RAV des Kantons St.Gallen zuständig.